IQWiG2018Onkologie

Niraparib (Ovarialkarzinom): Nutzenbewertung und Kosten

Diese Leitlinie stammt aus 2018 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2018)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Das Ovarialkarzinom ist eine maligne Erkrankung der Eierstöcke, bei der zielgerichtete Therapien wie der PARP-Inhibitor Niraparib zunehmend an Bedeutung gewinnen. Der vorliegende Bericht fasst die Dossierbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) aus dem Jahr 2018 zusammen.

Die Bewertung erfolgte im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V. Da es sich bei Niraparib in dieser Indikation um ein sogenanntes Orphan Drug (Arzneimittel für seltene Leiden) handelt, gelten besondere gesetzliche Regelungen für die Nutzenbewertung.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Bei der Interpretation von IQWiG-Berichten zu Orphan Drugs wie Niraparib ist zu beachten, dass der medizinische Zusatznutzen formal durch die Zulassung als gesetzt gilt. Die Bewertung fokussiert sich in diesen Fällen rein auf gesundheitsökonomische Aspekte wie Patientenzahlen und Kosten, während das tatsächliche Ausmaß des Zusatznutzens vom G-BA festgelegt wird.

Häufig gestellte Fragen

Laut Bericht handelt es sich bei Niraparib um ein Orphan Drug. Bei diesen Arzneimitteln gilt der medizinische Zusatznutzen gemäß § 35a SGB V bereits durch die Zulassung als belegt.

Das IQWiG prüft in diesem Verfahren ausschließlich die Angaben des pharmazeutischen Unternehmers zu den erwarteten Patientenzahlen und den anfallenden Kosten.

Die Beschlussfassung über das genaue Ausmaß des Zusatznutzens erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dies geschieht im Anschluss an ein Stellungnahmeverfahren.

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Quelle: IQWiG G17-15: Niraparib (Ovarialkarzinom) - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V (IQWiG, 2018). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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