Zweitmeinungsverfahren (§ 27b SGB V): Neue Eingriffe
Hintergrund
Diese Zusammenfassung basiert auf der Projektbeschreibung und Pressemitteilung des IQWiG Rapid Reports V20-01.
Das gesetzliche Zweitmeinungsverfahren nach § 27b SGB V gibt gesetzlich krankenversicherten Personen das Recht, vor bestimmten planbaren Operationen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Ziel dieser Regelung ist es, die Indikationsstellung zu überprüfen und potenziell unnötige Eingriffe zu vermeiden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragte das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) im April 2020 mit der Evaluation. Es sollte systematisch geprüft werden, welche weiteren medizinischen Eingriffe sich für die Aufnahme in dieses Verfahren eignen.
💡Praxis-Tipp
Es wird empfohlen, bei planbaren operativen Eingriffen regelmäßig die aktuellen Beschlüsse des G-BA zu prüfen, da die Liste der berechtigten Eingriffe für das Zweitmeinungsverfahren nach § 27b SGB V kontinuierlich erweitert wird.
Häufig gestellte Fragen
Das Verfahren soll die Indikationsstellung vor bestimmten planbaren Operationen durch eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung überprüfen. Es wird angestrebt, dadurch potenziell unnötige Eingriffe zu vermeiden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das IQWiG im April 2020 mit der systematischen Evaluation beauftragt.
Der Rapid Report beinhaltet 15 konkrete Vorschläge für Eingriffe und Eingriffsgruppen. Diese werden als besonders geeignet für eine Ausweitung des Zweitmeinungsverfahrens eingestuft.
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Quelle: IQWiG V20-01: Auswahl von Eingriffen für das Zweitmeinungsverfahren nach § 27b SGB V - Rapid Report (IQWiG, 2021). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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