Obeticholsäure (PBC): Indikation und Zusatznutzen

Diese Leitlinie stammt aus 2017 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2017)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die primäre biliäre Cholangitis (PBC) ist eine seltene, chronisch-entzündliche Lebererkrankung. Sie führt zu einer fortschreitenden Zerstörung der kleinen Gallengänge.

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat 2017 eine Dossierbewertung (G17-01) zu Obeticholsäure bei PBC durchgeführt. Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Eckdaten dieses Berichts.

Obeticholsäure wird in diesem Kontext als sogenanntes Orphan Drug (Arzneimittel für seltene Leiden) eingestuft. Dies hat besondere regulatorische Auswirkungen auf die Nutzenbewertung in Deutschland.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Bei der Verordnung von Obeticholsäure ist zu berücksichtigen, dass der medizinische Zusatznutzen formal durch den Orphan-Drug-Status als belegt gilt. Die finale Festlegung des Ausmaßes dieses Zusatznutzens obliegt jedoch dem G-BA, was für die wirtschaftliche Verordnungsweise im Praxisalltag relevant sein kann.

Häufig gestellte Fragen

Ja, laut IQWiG gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als Orphan Drug gesetzlich als belegt. Das genaue Ausmaß wird jedoch vom G-BA festgelegt.

Das IQWiG hat bei diesem Wirkstoff ausschließlich die Angaben des Herstellers zu den Patientenzahlen und den Kosten bewertet. Eine erneute medizinische Nutzenbewertung fand aufgrund des Orphan-Drug-Status nicht statt.

Die finale Beschlussfassung über das Ausmaß des Zusatznutzens erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dies geschieht im Anschluss an ein Stellungnahmeverfahren und eine Anhörung.

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Quelle: IQWiG G17-01: Obeticholsäure (primäre biliäre Cholangitis) - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 10 SGB V (IQWiG, 2017). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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