Lumasiran: Therapie der primären Hyperoxalurie (PH1)

Diese Leitlinie stammt aus 2021 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2021)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Daten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Nutzenbewertung von Lumasiran. Da der vorliegende Quelltext lediglich die formalen Verfahrensdaten abbildet, sind spezifische Studienergebnisse oder das genaue Ausmaß des klinischen Zusatznutzens hier nicht aufgeführt.

Bei der Hyperoxalurie handelt es sich um eine seltene Stoffwechselerkrankung, die durch eine Überproduktion von Oxalat gekennzeichnet ist. Dies führt unbehandelt häufig zu schweren Nierenschäden und systemischer Oxalose. Lumasiran ist ein RNA-Interferenz-Therapeutikum, das spezifisch für diese Indikation entwickelt wurde.

Der Wirkstoff Lumasiran (Handelsname Oxlumo) wurde als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft. Das entsprechende Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V wurde vom pharmazeutischen Unternehmer Alnylam Germany GmbH beantragt.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Da der G-BA-Steckbrief nur administrative Fristen enthält, wird empfohlen, für klinische Details zum Zusatznutzen von Lumasiran die vollständigen Beschlussdokumente (Tragende Gründe) des G-BA zu konsultieren.

Häufig gestellte Fragen

Laut G-BA wird der Wirkstoff Lumasiran unter dem Handelsnamen Oxlumo vertrieben.

Der G-BA bewertete Lumasiran für das therapeutische Gebiet der Hyperoxalurie. Hierbei handelt es sich um eine seltene Stoffwechselkrankheit.

Ja, der G-BA führt Lumasiran offiziell als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug).

Der finale Beschluss des G-BA zur Nutzenbewertung von Lumasiran trat am 01.07.2021 in Kraft.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Lumasiran (Hyperoxalurie) (G-BA, 2021). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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