DGKJ2022Pädiatrie

KHPflEG: Kinder-PPR 2.0 in der Kinderintensivmedizin

Diese Leitlinie stammt aus 2022 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2022)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) und weiterer Fachgesellschaften bewertet den Referentenentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG). Im Fokus steht die gesetzliche Verankerung der Pflegepersonalbemessung.

Grundsätzlich wird die kurzfristige Einführung einer Pflegepersonalbemessung durch eine Rechtsverordnung begrüßt. Die Fachgesellschaften hätten sich jedoch einen noch kürzeren Zeitrahmen bis zur verbindlichen, zunächst sanktionsfreien Einführung gewünscht.

Ein zentrales Anliegen der Stellungnahme ist die differenzierte Betrachtung der pädiatrischen Versorgung. Die spezifischen Anforderungen der Kinderkrankenpflege erfordern laut den Autoren passgenaue Regelungen, die sich von der Erwachsenenmedizin unterscheiden.

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💡Praxis-Tipp

Ein wesentlicher Aspekt der Stellungnahme ist die strikte Unterscheidung zwischen Erwachsenen- und Kinderintensivmedizin bei der Personalbemessung. Während Intensivstationen für Erwachsene von der regulären PPR 2.0 ausgenommen werden sollen, fällt die pädiatrische Intensivmedizin explizit unter die Kinder-PPR 2.0. Es wird betont, dass die Kinder-PPR 2.0 die komplexen G-BA-Vorgaben für Früh- und Neugeborene bereits adäquat abbildet.

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Stellungnahme fordert explizit, dass die Kinder-PPR 2.0 auf kinderintensivmedizinischen Stationen (NICU/PICU) angewendet wird. Dies stellt einen bewussten Unterschied zur Regelung bei Erwachsenenintensivstationen dar.

Laut Dokument sollen Einrichtungen mit besonderem therapeutischem Konzept und multiprofessionellen Teams ausgenommen werden. Dazu gehören beispielsweise spezialisierte Stationen für Kinderpsychosomatik, Neuropädiatrie oder Kinderrheumatologie.

Die Fachgesellschaften fordern, dass auch diese Krankenhäuser die Strukturdaten nach der PPR 2.0 erfassen müssen. Eine Befreiung soll sich höchstens auf Sanktionsregelungen beziehen, um ein bundesweites Benchmarking zu ermöglichen.

Die Kinder-PPR 2.0 bildet die Personalvorgaben des G-BA für die pflegerische Versorgung von Frühgeborenen unter 1.500 Gramm bereits deckungsgleich ab. Sie orientiert sich dabei an der entsprechenden AWMF-Leitlinie.

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