DGKJ2022Pädiatrie

Kinder-PPR 2.0: KHPflEG-Umsetzung und Personalbedarf

Diese Leitlinie stammt aus 2022 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2022)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die gemeinsame Stellungnahme der DGKJ, BeKD, GKinD und des VLKKD befasst sich mit dem Kabinettsentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG). Im Fokus steht die Einführung der Pflegepersonalbemessungsinstrumente PPR 2.0 und insbesondere der Kinder-PPR 2.0.

Die Fachgesellschaften äußern deutliche Kritik an den geplanten rechtlichen Rahmenbedingungen. Es wird befürchtet, dass Ausnahmeregelungen und Vetorechte das Ziel eines effektiven Pflegepersonalaufbaus in deutschen Krankenhäusern gefährden.

Ziel der Stellungnahme ist es, Nachbesserungen am Gesetzentwurf zu erwirken. Eine bedarfsgerechte Pflege am Bett soll durch verbindliche und einheitliche Vorgaben für alle pädiatrischen Einrichtungen sichergestellt werden.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Die Stellungnahme betont nachdrücklich, dass pädiatrische Intensivstationen (NICU/PICU) nicht von der Personalbemessung ausgenommen werden dürfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kinder-PPR 2.0 die Besonderheiten der Intensivpflege, einschließlich der Einstufung von Früh- und Reifgeborenen, bereits adäquat berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Stellungnahme fordert explizit, dass die Kinder-PPR 2.0 auch auf Kinderintensivstationen (NICU/PICU) angewendet wird. Im Gegensatz zur Erwachsenen-Intensivmedizin berücksichtigt das Instrument die spezifischen pädiatrischen Anforderungen.

Der Gesetzentwurf sieht Ausnahmen für Kliniken mit Individualvereinbarungen vor. Die Fachgesellschaften lehnen dies jedoch strikt ab und fordern eine verpflichtende, bundeseinheitliche Datenerfassung für alle Krankenhäuser.

Laut Stellungnahme sollen spezialisierte Einrichtungen mit multiprofessionellen Teams ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise eigenständige Stationen für Kinder- und Jugendpsychosomatik, Neuropädiatrie oder Kinderrheumatologie.

Die Stellungnahme schlägt eine klare Trennung vor. Die Kinder-PPR 2.0 soll für Kinder und Jugendliche bis zum Ende des 18. Lebensjahres (unter 18 Jahre) gelten, während für Erwachsene ab dem 18. Geburtstag die reguläre PPR 2.0 greift.

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Quelle: DGKJ: Zum Kabinettsentwurf für ein Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG (DGKJ, 2022). Originaldokument ansehen

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