DGKJ2026Pädiatrie

RSV-Prophylaxe: Nirsevimab-Finanzierung und Abrechnung

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2026)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist ein häufiger Erreger von Atemwegsinfektionen, der besonders bei Neugeborenen und Säuglingen zu schweren Krankheitsverläufen führen kann. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt daher eine primäre Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab.

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) aus dem Jahr 2024 bezieht sich auf den Referentenentwurf zur RSV-Prophylaxeverordnung. Während der gesetzliche Anspruch auf die Immunisierung begrüßt wird, fokussiert sich das Papier auf die ungelösten strukturellen Probleme.

Im Zentrum der Kritik steht die fehlende Regelung zur praktischen Umsetzung und Finanzierung der Prophylaxe im stationären Setting. Dies betrifft insbesondere die Immunisierung von Neugeborenen in den ersten Lebenstagen in Geburts- und Kinderkliniken.

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💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab im stationären Setting für das Jahr 2024 ungeklärt ist. Laut Stellungnahme können Kliniken ohne fristgerechten NUB-Antrag aus dem Vorjahr die Leistung aktuell nicht sachgerecht abrechnen. Zudem besteht eine Unklarheit darüber, ob prophylaktische Leistungen für gesunde Neugeborene über den Kostenträger der Mutter liquidiert werden können.

Häufig gestellte Fragen

Gemäß der zitierten STIKO-Empfehlung richtet sich die primäre Prophylaxe mit Nirsevimab an Neugeborene und Säuglinge. Die Stellungnahme fokussiert sich dabei auf Kinder der Geburtsmonate September bis März, die in den ersten Lebenstagen in der Klinik immunisiert werden.

Laut Stellungnahme ist die Finanzierung für den Geburtsjahrgang 2024 völlig offen. Der vorgesehene Weg über krankenhausspezifische NUB-Entgelte wird als bürokratisch und aufgrund von Fristproblemen als nicht praktikabel kritisiert.

Gesunde Neugeborene, die länger als 24 Stunden in der Klinik bleiben, werden in der Regel über den Kostenträger der Mutter abgerechnet. Die Stellungnahme weist darauf hin, dass die Abrechenbarkeit eines kindlichen NUB-Entgelts über die mütterliche Kasse derzeit ungeklärt ist.

Die Stellungnahme argumentiert, dass der Preis für eine Dosis Nirsevimab bereits festgelegt ist. Daher wird eine bundesweit einheitliche Regelung gefordert, da individuelle Verhandlungen vor Ort einen nicht nachvollziehbaren Bürokratieaufwand darstellen.

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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf einer RSV-Prophylaxeverordnung (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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