Pomalidomid: Nutzenbewertung bei Multiplem Myelom
Hintergrund
Das vorliegende Dokument beschreibt das formale Nutzenbewertungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus dem Jahr 2013 für den Wirkstoff Pomalidomid (Handelsname Imnovid). Pomalidomid ist ein Immunmodulator, der zur Behandlung des Multiplen Myeloms, einer bösartigen onkologischen Erkrankung, eingesetzt wird.
Zum Zeitpunkt der Einreichung war das Medikament als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft. Dies hat besondere formale Auswirkungen auf die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V.
Es ist wichtig zu beachten, dass der ursprüngliche Beschluss vom 20. Februar 2014 durch spätere Verfahren aufgehoben und ersetzt wurde. Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Metadaten des G-BA-Verfahrens, welche keine klinischen Studiendaten, Angaben zur zweckmäßigen Vergleichstherapie oder zum konkreten Ausmaß des Zusatznutzens enthalten.
💡Praxis-Tipp
Es wird darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche G-BA-Beschluss zu Pomalidomid aus dem Jahr 2014 nicht mehr gültig ist und durch neuere Verfahren (2015 und 2019) ersetzt wurde.
Häufig gestellte Fragen
Laut G-BA-Dokumentation wurde Pomalidomid zur Behandlung des Multiplen Myeloms bewertet. Im Folgeverfahren von 2015 wird spezifisch der Einsatz nach mindestens zwei Vortherapien in Kombination mit Dexamethason genannt.
Der Beschluss wurde durch ein neues Verfahren am 1. Oktober 2015 aufgehoben. Als Grund wird die Überschreitung der 50-Millionen-Euro-Umsatzgrenze für Orphan Drugs angegeben.
Nein, das vorliegende Dokument beschreibt ausschließlich die administrativen Fristen und den Status der Nutzenbewertung. Klinische Studienergebnisse oder das Ausmaß des Zusatznutzens sind im Quelltext nicht enthalten.
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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Pomalidomid (neues Anwendungsgebiet: Multiples Myelom, mind. 1 Vortherapie, Kombination mit Bortezomib und Dexamethason) (G-BA, 2019). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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