Perampanel (Fycompa): Therapie bei fokaler Epilepsie

Diese Leitlinie stammt aus 2014 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2014)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Kurzdaten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur erneuten Nutzenbewertung aus dem Jahr 2014. Gegenstand des Verfahrens ist der Wirkstoff Perampanel (Handelsname Fycompa).

Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die durch wiederkehrende, unprovozierte Krampfanfälle gekennzeichnet ist. Bei fokalen Anfällen ist die epileptische Aktivität zunächst auf eine bestimmte Hirnregion beschränkt, kann sich aber im Verlauf sekundär generalisieren.

Wenn eine Monotherapie nicht ausreicht, um Anfallsfreiheit zu erreichen, wird häufig eine medikamentöse Zusatztherapie eingesetzt. Der G-BA bewertet in diesem Kontext den Zusatznutzen neuer Arzneimittel gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Verordnung von Perampanel die finalen Beschlüsse des G-BA zur zweckmäßigen Vergleichstherapie und zum Zusatznutzen in der Anlage XII der Arzneimittel-Richtlinie herangezogen werden sollten, da diese im administrativen Kurztext nicht abgebildet sind.

Häufig gestellte Fragen

Laut G-BA-Dokument ist der Wirkstoff als Zusatztherapie für Personen mit Epilepsie ab einem Alter von 12 Jahren angezeigt.

Das Medikament wird als Zusatztherapie bei fokalen Anfällen mit oder ohne sekundäre Generalisierung angewendet.

Die administrativen Daten verweisen für das genaue Ausmaß des Zusatznutzens und die zweckmäßige Vergleichstherapie auf den Beschlusstext zur Anlage XII der Arzneimittel-Richtlinie vom 06.11.2014.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Perampanel (Erneute Nutzenbewertung: Epilepsie, fokale Anfälle, ≥ 12 Jahre) (G-BA, 2014). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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