Pemigatinib: Indikation bei FGFR2-Cholangiokarzinom

Diese Leitlinie stammt aus 2021 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2021)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Metadaten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Im Jahr 2021 wurde ein Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V für den Wirkstoff Pemigatinib (Handelsname Pemazyre) durchgeführt.

Das Anwendungsgebiet umfasst die zielgerichtete Behandlung des Cholangiokarzinoms. Spezifisch richtet sich die Bewertung an Fälle, bei denen eine FGFR2-Fusion oder ein FGFR2-Rearrangement vorliegt und bereits mindestens eine Vortherapie stattgefunden hat.

Bei Pemigatinib handelt es sich um ein sogenanntes Orphan Drug. Dies kennzeichnet ein Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Bei der Indikationsstellung für Pemigatinib wird auf die zwingende Notwendigkeit einer molekularpathologischen Diagnostik hingewiesen. Laut G-BA-Dokumentation ist der Einsatz spezifisch an den Nachweis einer FGFR2-Fusion oder eines FGFR2-Rearrangements nach einer vorangegangenen Therapielinie gebunden.

Häufig gestellte Fragen

Der G-BA bewertete Pemigatinib für das Cholangiokarzinom. Voraussetzung für den Einsatz ist das Vorliegen einer FGFR2-Fusion oder eines FGFR2-Rearrangements nach mindestens einer Vortherapie.

Laut G-BA-Verfahren wird Pemigatinib (Pemazyre) als Orphan Drug eingestuft. Dies bedeutet, dass es sich um ein Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens handelt.

Der Beschluss zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage XII) bezüglich Pemigatinib trat am 07.10.2021 in Kraft.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Pemigatinib (Cholangiokarzinom mit FGFR2-Fusion oder FGFR2-Rearrangement, nach mind. 1 Vortherapie) (G-BA, 2021). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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