Ruxolitinib bei Myelofibrose: Indikation und Therapie

Diese Leitlinie stammt aus 2014 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2014)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Dokumenten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Nutzenbewertung von Ruxolitinib aus dem Jahr 2014.

Ruxolitinib (Handelsname Jakavi) ist ein Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden (Orphan Drug). Es wird in der Onkologie bei chronischen myeloproliferativen Erkrankungen eingesetzt.

Das vorliegende Bewertungsverfahren nach § 35a SGB V wurde eingeleitet, da der Umsatz des Medikaments die gesetzliche Grenze von 50 Millionen Euro überschritten hatte. Dies erforderte eine erneute Überprüfung des Zusatznutzens durch den G-BA.

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💡Praxis-Tipp

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Orphan Drugs wie Ruxolitinib nach Überschreiten der 50-Millionen-Euro-Umsatzgrenze zwingend eine reguläre Nutzenbewertung mit Festlegung einer zweckmäßigen Vergleichstherapie durch den G-BA erfolgt.

Häufig gestellte Fragen

Ruxolitinib ist für Erwachsene mit primärer Myelofibrose, Post-Polycythaemia-vera-Myelofibrose oder Post-Essentieller-Thrombozythämie-Myelofibrose zugelassen. Es wird zur Behandlung der krankheitsbedingten Splenomegalie oder der damit verbundenen Symptome eingesetzt.

Das Verfahren wurde eingeleitet, weil der Umsatz des Medikaments die gesetzliche Grenze von 50 Millionen Euro für Orphan Drugs überschritten hatte. Dies erfordert nach § 35a SGB V eine reguläre Nutzenbewertung.

Die spezifische zweckmäßige Vergleichstherapie und das Ausmaß des Zusatznutzens sind im Beschluss des G-BA vom 06.11.2014 (Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII) dokumentiert. Der administrative Übersichtstext verweist für diese Details auf die externen Dokumente.

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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Ruxolitinib (Überschreitung 50 Mio € Grenze: Myelofibrose) (G-BA, 2014). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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