Ramucirumab: Therapie und Indikation bei Magenkarzinom
Hintergrund
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) führte im Jahr 2015 ein Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V für den Wirkstoff Ramucirumab (Handelsname Cyramza®) durch. Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Verfahrensdaten des G-BA.
Ramucirumab wird im therapeutischen Gebiet der onkologischen Erkrankungen eingesetzt. Die spezifische Indikation in diesem Verfahren umfasste die Behandlung von Magenkrebs, genauer das Adenokarzinom des Magens oder des gastroösophagealen Übergangs.
Zum Zeitpunkt der initialen Bewertung im Jahr 2015 war Ramucirumab als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft. Dieser Status wurde im weiteren Verlauf der Bewertungsverfahren jedoch aufgehoben.
💡Praxis-Tipp
Es wird darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche G-BA-Beschluss zu Ramucirumab aus dem Jahr 2015 nicht mehr gültig ist. Für aktuelle Informationen zur Nutzenbewertung bei Magenkrebs sollte auf die Beschlüsse der Folgeverfahren ab 2016 zurückgegriffen werden, da der Orphan-Drug-Status in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.
Häufig gestellte Fragen
Laut den G-BA-Dokumenten aus dem Jahr 2015 wurde Ramucirumab (Cyramza®) zunächst als Orphan Drug eingestuft. Dieser Status wurde jedoch im Rahmen eines späteren Bewertungsverfahrens im Jahr 2016 aufgehoben.
Das G-BA-Verfahren bezieht sich auf den Einsatz im Bereich der onkologischen Erkrankungen, spezifisch bei Magenkrebs. Genannt wird das Adenokarzinom des Magens oder des gastroösophagealen Übergangs.
Das Dokument zur Nutzenbewertung nach Aufhebung des Orphan-Drug-Status erwähnt die Anwendung von Ramucirumab in Kombination mit dem Wirkstoff Paclitaxel.
Nein, die Dokumentation des G-BA gibt an, dass die Beschlüsse des Verfahrens von 2015 aufgehoben wurden. Sie wurden durch ein neues Nutzenbewertungsverfahren ersetzt, das am 01.05.2016 begann.
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Quelle: G-BA Nutzenbewertung: Ramucirumab (G-BA, 2015). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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