Lieferengpässe Kinderarzneimittel: ALBVVG-Maßnahmen
Hintergrund
Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) bewertet den Referentenentwurf zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Ziel des Gesetzes ist es, Lieferengpässe bei patentfreien Arzneimitteln zu bekämpfen und die Versorgung mit Kinderarzneimitteln zu verbessern.
In der pädiatrischen Versorgung stellen Lieferengpässe ein zunehmendes Risiko für die Patientensicherheit dar. Die DGKJ begrüßt die politischen Bemühungen, weist jedoch auf Lücken im aktuellen Gesetzentwurf hin und fordert Nachbesserungen für eine sichere Langzeitversorgung.
💡Praxis-Tipp
Bei der Verordnung von Off-Label-Medikamenten aufgrund von Lieferengpässen ist eine präzise Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit essenziell. Es wird darauf hingewiesen, dass Krankenkassen die Kostenerstattung oft aus formalrechtlichen Gründen ablehnen, wenn die strengen Kriterien des Bundessozialgerichts (schwerwiegende Erkrankung, fehlende Alternativen, Aussicht auf Erfolg) nicht explizit dargelegt werden.
Häufig gestellte Fragen
Laut der DGKJ-Stellungnahme beschränken sich die Engpässe nicht nur auf Antibiotika und onkologische Präparate. Auch viele andere Wirkstoffgruppen und altersgerechte Darreichungsformen sind regelmäßig nicht verfügbar.
Eine automatische Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen besteht nicht. Die Erstattung erfolgt nur unter strengen Auflagen, etwa wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und keine zugelassenen Therapiealternativen verfügbar sind.
Die Stellungnahme fordert, die Produktion essentieller Arzneimittel wieder verstärkt nach Deutschland oder in die EU zu verlagern. Eine reine Bevorratungsstrategie wird als unzureichend angesehen, um Lieferkettenausfälle zu kompensieren.
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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf eines Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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