DGKJ2026Pädiatrie

Selbstbestimmungsgesetz: Beratung & med. Abgrenzung

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2026)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Das gemeinsame Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) und weiterer pädiatrischer Fachgesellschaften kommentiert das Eckpunktepapier zum Selbstbestimmungsgesetz. Die Autoren begrüßen grundsätzlich die Entpathologisierung und Entstigmatisierung von transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen.

Dennoch werden aus pädiatrischer Sicht wesentliche Kritikpunkte bezüglich der Anwendung bei Kindern und Jugendlichen geäußert. Im Fokus stehen dabei der Schutz des Kindeswohls sowie die Sicherstellung einer fundierten Entscheidungsfindung.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

In der pädiatrischen Praxis sollte strikt zwischen der juristischen Personenstandsänderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz und einer medizinischen Transition unterschieden werden. Das Positionspapier unterstreicht, dass Familien bei Fragen zur Geschlechtsidentität stets an erfahrene Spezialisten (z. B. Kinderendokrinologen oder Kinder- und Jugendpsychiater) angebunden werden sollten, um eine fundierte und ergebnisoffene Beratung sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen

Nein, das Positionspapier stellt klar, dass sich aus einer juristischen Änderung des Geschlechtseintrags oder Vornamens kein automatisches Recht auf eine medizinische Behandlung ableitet. Beide Prozesse sind strikt voneinander zu trennen.

Die Fachgesellschaften weisen darauf hin, dass auch bei einem Konsens zwischen Eltern und Kind nicht zwangsläufig eine ausreichende Verstandes- und Persönlichkeitsreife vorliegt. Es wird betont, dass die Entscheidung frei von äußerer Einflussnahme und selbstbestimmt getroffen werden muss.

Es wird eine Beratung durch Fachkräfte mit nachgewiesener Qualifikation und langjähriger Erfahrung im Bereich der Geschlechtsidentität empfohlen. Dazu zählen unter anderem Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Kinderendokrinologie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Ja, die Stellungnahme erachtet den bloßen Hinweis auf freiwillige Angebote als unzureichend. Es wird eine strikte Beratungspflicht gefordert, um das Kindeswohl zu schützen und die Tragweite der Entscheidung zu verdeutlichen.

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KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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