Apremilast: Therapie bei Plaque-Psoriasis und Arthritis
Hintergrund
Der vorliegende Bericht des IQWiG (A15-09) aus dem Jahr 2015 bewertet den Zusatznutzen des Wirkstoffs Apremilast. Die Bewertung erfolgt im Rahmen der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln gemäß § 35a SGB V.
Apremilast ist für zwei Anwendungsgebiete zugelassen. Dies umfasst die mittelschwere bis schwere chronische Plaque-Psoriasis sowie die aktive Psoriasis-Arthritis bei erwachsenen Personen.
Für beide Indikationen wird der Wirkstoff bei Personen eingesetzt, die auf vorherige systemische Therapien oder krankheitsmodifizierende antirheumatische Arzneimittel (DMARDs) unzureichend angesprochen haben. Ebenso ist ein Einsatz möglich, wenn diese Therapien kontraindiziert sind oder nicht vertragen wurden.
💡Praxis-Tipp
Ein wesentlicher Aspekt der Anwendung ist der sichere Ausschluss einer Schwangerschaft. Es wird darauf hingewiesen, dass Frauen im gebärfähigen Alter während der Behandlung eine zuverlässige Verhütungsmethode anwenden müssen.
Häufig gestellte Fragen
Laut der IQWiG-Bewertung ist ein Zusatznutzen von Apremilast bei Plaque-Psoriasis gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt. Der Grund hierfür ist das Fehlen von direkten oder indirekten Vergleichsstudien.
Der Bericht gibt eine Erhaltungsdosis von 30 mg zweimal täglich nach einer initialen Titrationsphase an. Bei stark eingeschränkter Nierenfunktion wird eine Reduktion auf 30 mg einmal täglich beschrieben.
Nein, laut den zitierten Anwendungshinweisen ist Apremilast während der Schwangerschaft und Stillzeit kontraindiziert. Es wird eine zuverlässige Verhütung bei Frauen im gebärfähigen Alter gefordert.
Es wird empfohlen, die Behandlung zu überdenken, wenn nach 24 Wochen kein therapeutischer Nutzen erkennbar ist. Dies geht aus den Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung hervor.
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Quelle: IQWiG A15-09: Apremilast - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (Dossierbewertung) (IQWiG, 2015). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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