Alpha-Mannosidose: Velmanase alfa Therapie & Indikation

Diese Leitlinie stammt aus 2018 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2018)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die Alpha-Mannosidose ist eine seltene lysosomale Speicherkrankheit, die durch einen genetischen Enzymdefekt verursacht wird. Velmanase alfa steht als spezifische Enzymersatztherapie zur Verfügung, um den zugrundeliegenden Mangel auszugleichen.

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat im Oktober 2018 eine Dossierbewertung (Projektnummer G18-08) zu Velmanase alfa veröffentlicht. Die Bewertung bezieht sich auf die Behandlung der leichten bis mittelschweren Alpha-Mannosidose.

Diese Zusammenfassung basiert auf den publizierten Projektinformationen des IQWiG zur Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Bei der Verordnung von Velmanase alfa ist zu beachten, dass der medizinische Zusatznutzen aufgrund des Orphan-Drug-Status formal als belegt gilt. Die finale Einstufung des Ausmaßes dieses Zusatznutzens obliegt jedoch dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und basiert auf den vom IQWiG geprüften Patientenzahlen und Therapiekosten.

Häufig gestellte Fragen

Da Velmanase alfa als Orphan Drug zugelassen ist, gilt der medizinische Zusatznutzen gemäß § 35a SGB V gesetzlich als belegt. Das IQWiG bewertet in diesem Fall nicht den klinischen Nutzen selbst, sondern prüft lediglich die Patientenzahlen und Kosten.

Die IQWiG-Dossierbewertung bezieht sich auf die Enzymersatztherapie bei Patienten mit einer leichten bis mittelschweren Alpha-Mannosidose.

Die Beschlussfassung über das genaue Ausmaß des Zusatznutzens erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dies geschieht im Anschluss an die IQWiG-Bewertung und ein entsprechendes Stellungnahmeverfahren.

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Quelle: IQWiG G18-08: Velmanase alfa (Enzymersatztherapie zur Behandlung von leichter bis mittelschwerer a-Mannosidose) - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V (IQWiG, 2018). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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